Reverse Charge in der E-Rechnung: So setzen Sie es korrekt um
Reverse Charge (Umkehrung der Steuerschuld) ist ein häufiges Thema bei internationalen Geschäften und bestimmten Inlandsumsätzen. Hier erfahren Sie, wie Sie es in E-Rechnungen korrekt abbilden.
Was ist Reverse Charge?
Normalerweise schuldet der Lieferant die Umsatzsteuer dem Finanzamt. Beim Reverse-Charge-Verfahren wechselt diese Pflicht zum Empfänger der Leistung.
Das gilt in Deutschland u. a. bei:
- Leistungen von ausländischen Unternehmen an inländische Unternehmer (§ 13b Abs. 1 UStG)
- Bauleistungen zwischen Baufirmen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG)
- Lieferung bestimmter Waren (Mobiltelefone, Chips, Edelmetalle, § 13b Abs. 2 Nr. 10)
- Innergemeinschaftliche Dienstleistungen (§ 3a UStG)
Wie sieht eine Reverse-Charge-Rechnung aus?
Im sichtbaren Rechnungstext (PDF-Teil)
Der Hinweis ist Pflicht:
> "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG"
Bei EU-Auslandsleistungen:
> "Reverse charge, VAT liability transferred to the recipient"
Im XML-Teil (ZUGFeRD/XRechnung)
`` xml
``
Was muss der Empfänger tun?
Der Empfänger muss die Umsatzsteuer selbst berechnen und in seiner Umsatzsteuervoranmeldung angeben, gleichzeitig darf er sie (bei voller Vorsteuerabzugsberechtigung) sofort wieder abziehen. Netto-Effekt: null.
Häufige Fehler bei Reverse Charge
❌ Steuersatz trotzdem ausweisen (0 % ist korrekt, aber kein Betrag)
❌ Pflichthinweis auf dem Dokument vergessen
❌ USt-ID des Empfängers nicht angeben (bei EU-Fällen Pflicht)
❌ Falschen Kategoriecode im XML (AE statt Z oder E verwechseln)
Inländisches Reverse Charge: § 13b UStG
Bei inländischen Bauleistungen oder Schrottlieferungen gilt Reverse Charge auch ohne EU-Auslandsberührung. Entscheidend: Beide Parteien müssen Unternehmer sein.
Reverse Charge ist komplex, aber in E-Rechnungsformaten sauber abbildbar. Der Schlüssel ist der richtige Kategoriecode (AE) und der Pflichthinweis auf dem Dokument. Bei Unsicherheit: Steuerberater fragen.
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