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Best Practices

Reverse Charge in der E-Rechnung: So setzen Sie es korrekt um

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Redaktion strukturius
12. Juni 20266 min Lesezeit
#Reverse Charge#§ 13b UStG#Steuerschuld#E-Rechnung

Reverse Charge (Umkehrung der Steuerschuld) ist ein häufiges Thema bei internationalen Geschäften und bestimmten Inlandsumsätzen. Hier erfahren Sie, wie Sie es in E-Rechnungen korrekt abbilden.

Was ist Reverse Charge?

Normalerweise schuldet der Lieferant die Umsatzsteuer dem Finanzamt. Beim Reverse-Charge-Verfahren wechselt diese Pflicht zum Empfänger der Leistung.

Das gilt in Deutschland u. a. bei:

  • Leistungen von ausländischen Unternehmen an inländische Unternehmer (§ 13b Abs. 1 UStG)
  • Bauleistungen zwischen Baufirmen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG)
  • Lieferung bestimmter Waren (Mobiltelefone, Chips, Edelmetalle, § 13b Abs. 2 Nr. 10)
  • Innergemeinschaftliche Dienstleistungen (§ 3a UStG)

Wie sieht eine Reverse-Charge-Rechnung aus?

Im sichtbaren Rechnungstext (PDF-Teil)

Der Hinweis ist Pflicht:

> "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG"

Bei EU-Auslandsleistungen:

> "Reverse charge, VAT liability transferred to the recipient"

Im XML-Teil (ZUGFeRD/XRechnung)

``xml

VAT

AE

0

VATEX-EU-AE

``

Was muss der Empfänger tun?

Der Empfänger muss die Umsatzsteuer selbst berechnen und in seiner Umsatzsteuervoranmeldung angeben, gleichzeitig darf er sie (bei voller Vorsteuerabzugsberechtigung) sofort wieder abziehen. Netto-Effekt: null.

Häufige Fehler bei Reverse Charge

❌ Steuersatz trotzdem ausweisen (0 % ist korrekt, aber kein Betrag)

❌ Pflichthinweis auf dem Dokument vergessen

❌ USt-ID des Empfängers nicht angeben (bei EU-Fällen Pflicht)

❌ Falschen Kategoriecode im XML (AE statt Z oder E verwechseln)

Inländisches Reverse Charge: § 13b UStG

Bei inländischen Bauleistungen oder Schrottlieferungen gilt Reverse Charge auch ohne EU-Auslandsberührung. Entscheidend: Beide Parteien müssen Unternehmer sein.

✅ Fazit

Reverse Charge ist komplex, aber in E-Rechnungsformaten sauber abbildbar. Der Schlüssel ist der richtige Kategoriecode (AE) und der Pflichthinweis auf dem Dokument. Bei Unsicherheit: Steuerberater fragen.

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