E-Rechnung stornieren oder korrigieren: So geht es richtig
Fehler passieren. Aber eine einmal verschickte E-Rechnung lässt sich nicht einfach "überschreiben". Es gibt klare Spielregeln, sowohl umsatzsteuerrechtlich als auch technisch.
Darf ich eine E-Rechnung nachträglich ändern?
Nein. Eine gesendete Rechnung ist ein steuerrechtliches Dokument. Korrekturen erfolgen ausschließlich durch:
- Stornorechnung (vollständige Aufhebung)
- Korrekturrechnung (gezielte Berichtigung)
Die Stornorechnung
Eine Stornorechnung hebt die Originalrechnung vollständig auf. Sie enthält:
- Bezug auf die ursprüngliche Rechnungsnummer
- Alle Positionen mit negativen Beträgen
- Das Stornodatum
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Der Rechnungstyp-Code 381 kennzeichnet eine Gutschrift in ZUGFeRD/XRechnung.
Die Korrekturrechnung
Wenn nur einzelne Positionen falsch sind, erstellen Sie eine neue Rechnung mit:
- Neuem Rechnungsdatum und neuer Nummer
- Hinweis auf die ursprüngliche Rechnungsnummer
- Korrekten Positionen (nicht den falschen Betrag)
Häufige Fehler bei der Korrektur
❌ Falsch: Rechnung im System überschreiben oder löschen
❌ Falsch: Nur eine "Berichtigungs-E-Mail" senden ohne neues Dokument
✅ Richtig: Formelle Stornorechnung + ggf. neue Rechnung mit Bezug auf die Storno-Nr.
Archivierungspflicht
Sowohl die Originalrechnung als auch die Stornorechnung müssen 10 Jahre archiviert werden, selbst wenn sie storniert ist. Löschen ist keine Option.
Korrekturen sind geregelt und handhabbar, solange man die Schritte kennt. Nutzen Sie immer den formalen Weg mit Stornorechnung, um rechtssicher zu bleiben.
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