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FAQ

E-Rechnung stornieren oder korrigieren: So geht es richtig

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Redaktion strukturius
12. Juni 20265 min Lesezeit
#Storno#Korrektur#E-Rechnung#FAQ

Fehler passieren. Aber eine einmal verschickte E-Rechnung lässt sich nicht einfach "überschreiben". Es gibt klare Spielregeln, sowohl umsatzsteuerrechtlich als auch technisch.

Darf ich eine E-Rechnung nachträglich ändern?

Nein. Eine gesendete Rechnung ist ein steuerrechtliches Dokument. Korrekturen erfolgen ausschließlich durch:

  1. Stornorechnung (vollständige Aufhebung)
  2. Korrekturrechnung (gezielte Berichtigung)

Die Stornorechnung

Eine Stornorechnung hebt die Originalrechnung vollständig auf. Sie enthält:

  • Bezug auf die ursprüngliche Rechnungsnummer
  • Alle Positionen mit negativen Beträgen
  • Das Stornodatum
Beispiel im XML-Feld:

``xml 381 STORNO-2024-001 ``

Der Rechnungstyp-Code 381 kennzeichnet eine Gutschrift in ZUGFeRD/XRechnung.

Die Korrekturrechnung

Wenn nur einzelne Positionen falsch sind, erstellen Sie eine neue Rechnung mit:

  • Neuem Rechnungsdatum und neuer Nummer
  • Hinweis auf die ursprüngliche Rechnungsnummer
  • Korrekten Positionen (nicht den falschen Betrag)

Häufige Fehler bei der Korrektur

Falsch: Rechnung im System überschreiben oder löschen

Falsch: Nur eine "Berichtigungs-E-Mail" senden ohne neues Dokument

Richtig: Formelle Stornorechnung + ggf. neue Rechnung mit Bezug auf die Storno-Nr.

Archivierungspflicht

Sowohl die Originalrechnung als auch die Stornorechnung müssen 10 Jahre archiviert werden, selbst wenn sie storniert ist. Löschen ist keine Option.

✅ Fazit

Korrekturen sind geregelt und handhabbar, solange man die Schritte kennt. Nutzen Sie immer den formalen Weg mit Stornorechnung, um rechtssicher zu bleiben.

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