Reverse Charge im Inland (§ 13b UStG): Bauleistungen & Co.
Reverse Charge gibt es nicht nur grenzüberschreitend, auch innerhalb Deutschlands dreht sich bei bestimmten Leistungen die Steuerschuld um. Geregelt ist das in § 13b UStG.
Typische Inlandsfälle nach § 13b
- Bauleistungen an andere Bauleistende
- Gebäudereinigung an andere Reinigungsunternehmen
- Lieferung von Schrott und Altmetallen
- bestimmte Leistungen mit Mobilfunkgeräten, Tablets, Laptops ab Wertgrenzen
- Gesetzestext: § 13b UStG bei gesetze-im-internet.de
Was das für Ihre Rechnung bedeutet
- 0 % Umsatzsteuer ausweisen
- Pflichthinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers"
- Der Leistungsempfänger meldet und zahlt die Steuer
In unserem Tool wählen Sie dafür einfach die Steuerart Reverse Charge: Kategorie und Hinweis werden automatisch gesetzt.
Abgrenzung: Wann gilt es NICHT?
- Bei Leistungen an Privatkunden (B2C) gilt § 13b in der Regel nicht
- Bei „normalen" B2B-Leistungen ohne Sondertatbestand bleibt es bei der regulären Umsatzsteuer: siehe Welche Steuern zahlen Selbstständige
FAQ: § 13b Inland
Gilt § 13b für jeden Handwerker?
Nein, vor allem für Bauleistungen zwischen Bauleistenden, nicht für die Rechnung an den privaten Hausbesitzer.
Steht dann gar keine Steuer auf der Rechnung?
Doch: 0 % plus der Pflichthinweis auf die Steuerschuld des Empfängers.
Wer entscheidet, ob § 13b greift?
Sie als Rechnungssteller, am besten mit fachlicher Rückversicherung.
Dieses Tool nutzen?
Erstellen Sie sofort Ihre erste E-Rechnung, kostenlos, ohne Registrierung, komplett lokal bei Ihnen.
Zur E-Rechnung umwandeln