Reverse Charge in der EU: B2B-Leistungen ins EU-Ausland abrechnen
Sie programmieren für eine Firma in Wien oder beraten ein Unternehmen in Paris? Dann ist meist Reverse Charge der richtige Weg. So geht es korrekt.
Wann EU-Reverse-Charge greift
Typische Voraussetzungen für sonstige Leistungen an EU-Unternehmen:
- Ihr Kunde ist ein Unternehmer in einem anderen EU-Land
- Der Kunde hat eine gültige USt-IdNr.
- Der Leistungsort liegt nach den Regeln im Land des Empfängers
Dann gilt: Rechnung mit 0 %, Steuerschuld beim Empfänger. Siehe auch E-Rechnung ins Ausland.
Was auf die Rechnung gehört
- Ihre USt-IdNr. und die USt-IdNr. des Kunden
- Der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers / Reverse Charge"
- 0 % Umsatzsteuer, Nettobetrag = Gesamtbetrag
> Tipp: Die USt-IdNr. des Kunden sollten Sie vorab prüfen, das geht über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Nicht vergessen: Zusammenfassende Meldung (ZM)
- EU-B2B-Leistungen müssen Sie in der Zusammenfassenden Meldung ans BZSt melden
- Das ist zusätzlich zur Umsatzsteuer-Voranmeldung, siehe E-Rechnung & Voranmeldung
FAQ: EU-Reverse-Charge
Gilt das auch für Privatkunden im EU-Ausland?
Nein, Reverse Charge ist ein B2B-Verfahren (Unternehmen an Unternehmen).
Was, wenn der Kunde keine USt-IdNr. hat?
Dann prüfen Sie, ob doch deutsche Umsatzsteuer fällig wird, im Zweifel beraten lassen.
Muss ich die Zusammenfassende Meldung wirklich machen?
Ja, für innergemeinschaftliche B2B-Leistungen ist sie Pflicht.
EU-Reverse Charge spart Ihnen die ausländische Umsatzsteuer, Voraussetzung sind die USt-IdNr. beider Seiten, der Pflichthinweis und die Zusammenfassende Meldung. Grundlagen im Beitrag Reverse Charge einfach erklärt.
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