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Müssen Kleinunternehmer E-Rechnungen ausstellen?

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Redaktion strukturius
12. Juni 20265 min Lesezeit
#Kleinunternehmer#E-Rechnungspflicht#Ausnahme#Übergang

Die E-Rechnungspflicht sorgt für Verwirrung, besonders bei Kleinunternehmern. Hier ist die aktuelle Rechtslage klar zusammengefasst.

Die kurze Antwort

E-Rechnungen empfangen: Ja, bereits jetzt. E-Rechnungen ausstellen: Aktuell noch nicht verpflichtend für Kleinunternehmer.

Die Details

Empfangspflicht (bereits jetzt)

Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle Unternehmen: einschließlich Kleinunternehmer, in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Das bedeutet: Wenn ein Lieferant Ihnen eine ZUGFeRD-PDF oder XRechnung schickt, müssen Sie diese akzeptieren und verarbeiten können.

Praktisch: Eine E-Mail-Adresse reicht aus. Sie müssen kein spezielles System haben.

Ausstellungspflicht (zukünftig)

Die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen gilt aktuell:

AbBetroffen
01.01.2027Unternehmen mit Umsatz > 800.000 €
01.01.2028Alle Unternehmen im B2B-Bereich

Für Kleinunternehmer ist die genaue Regelung nach 2028 noch nicht vollständig konkretisiert. Es ist zu erwarten, dass eine Ausnahmeregelung kommen wird, aber verlassen Sie sich darauf nicht!

Warum freiwillig E-Rechnungen ausstellen?

Auch wenn Sie nicht verpflichtet sind, gibt es gute Gründe dafür:

  • Ihre B2B-Kunden können E-Rechnungen besser verarbeiten
  • Sie bereiten sich frühzeitig vor
  • Professionellerer Auftritt
  • Freiwillige E-Rechnungen werden akzeptiert

Kleinunternehmer-Hinweis in der E-Rechnung

Wenn Sie als Kleinunternehmer freiwillig eine E-Rechnung ausstellen, gilt:

  • Steuerkategorie-Code: O (outside of tax scope) oder E (exempt)
  • Hinweis im Rechnungstext: "Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet"
  • Kein Steuerausweis
✅ Fazit

Als Kleinunternehmer haben Sie aktuell keine Ausstellungspflicht, müssen aber E-Rechnungen empfangen können. Bereiten Sie sich trotzdem freiwillig vor, die Pflicht kommt, und wer früh übt, hat später keinen Stress.

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