Müssen Kleinunternehmer E-Rechnungen ausstellen?
Die E-Rechnungspflicht sorgt für Verwirrung, besonders bei Kleinunternehmern. Hier ist die aktuelle Rechtslage klar zusammengefasst.
Die kurze Antwort
E-Rechnungen empfangen: Ja, bereits jetzt. E-Rechnungen ausstellen: Aktuell noch nicht verpflichtend für Kleinunternehmer.
Die Details
Empfangspflicht (bereits jetzt)
Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle Unternehmen: einschließlich Kleinunternehmer, in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Das bedeutet: Wenn ein Lieferant Ihnen eine ZUGFeRD-PDF oder XRechnung schickt, müssen Sie diese akzeptieren und verarbeiten können.
Praktisch: Eine E-Mail-Adresse reicht aus. Sie müssen kein spezielles System haben.
Ausstellungspflicht (zukünftig)
Die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen gilt aktuell:
| Ab | Betroffen |
|---|---|
| 01.01.2027 | Unternehmen mit Umsatz > 800.000 € |
| 01.01.2028 | Alle Unternehmen im B2B-Bereich |
Für Kleinunternehmer ist die genaue Regelung nach 2028 noch nicht vollständig konkretisiert. Es ist zu erwarten, dass eine Ausnahmeregelung kommen wird, aber verlassen Sie sich darauf nicht!
Warum freiwillig E-Rechnungen ausstellen?
Auch wenn Sie nicht verpflichtet sind, gibt es gute Gründe dafür:
- Ihre B2B-Kunden können E-Rechnungen besser verarbeiten
- Sie bereiten sich frühzeitig vor
- Professionellerer Auftritt
- Freiwillige E-Rechnungen werden akzeptiert
Kleinunternehmer-Hinweis in der E-Rechnung
Wenn Sie als Kleinunternehmer freiwillig eine E-Rechnung ausstellen, gilt:
- Steuerkategorie-Code: O (outside of tax scope) oder E (exempt)
- Hinweis im Rechnungstext: "Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet"
- Kein Steuerausweis
Als Kleinunternehmer haben Sie aktuell keine Ausstellungspflicht, müssen aber E-Rechnungen empfangen können. Bereiten Sie sich trotzdem freiwillig vor, die Pflicht kommt, und wer früh übt, hat später keinen Stress.
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