← Zurück zum Blog
💼 Fallbeispiele

Fallbeispiel: Untervermietung für drei Nächte, das gehört auf die Rechnung

R
Redaktion strukturius
19. Juni 20267 min Lesezeit
#Fallbeispiel#Untervermietung#Kleinbetragsrechnung#Rechnung#Kleinunternehmer

Herr M. fährt für drei Nächte weg und vermietet sein WG-Zimmer in dieser Zeit unter. Klein, kurz, privat. Trotzdem stellen sich ein paar Fragen.

> Hinweis: vereinfachtes Beispiel, keine individuelle Steuerberatung. Bedenken Sie zusätzlich, dass eine Untervermietung in der Regel die Zustimmung Ihres Vermieters voraussetzt.

Schritt 1: Ist das steuerlich relevant?

Ja, auch kleine Einnahmen sind steuerlich relevant. Einnahmen aus Untervermietung sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG. Es gibt zwar eine vereinfachende Verwaltungsregel, nach der vorübergehende Untervermietung bis 520 Euro im Jahr aus Vereinfachungsgründen unbesteuert bleiben kann, verlassen Sie sich darauf aber nicht pauschal und prüfen Sie den aktuellen Stand für Ihren Fall.

Schritt 2: Fällt Umsatzsteuer an?

Die Untervermietung für drei Nächte ist kurzfristige Beherbergung und damit grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig (§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG). Bei einem so kleinen Umsatz greift jedoch praktisch immer die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG. Ergebnis: keine Umsatzsteuer, keine E-Rechnungspflicht.

Schritt 3: Brauche ich eine Rechnung?

Gegenüber einer Privatperson besteht keine Pflicht zur Rechnung. Der Untermieter möchte aber oft einen Beleg. Da der Betrag klein ist, reicht eine Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV (bis 250 Euro brutto).

Das gehört auf die Rechnung (Kleinbetrag)

Bei einer Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro brutto genügen nach § 33 UStDV:

  • vollständiger Name und Anschrift des Vermieters (Herr M.)
  • Ausstellungsdatum
  • Menge und Art der Leistung: Untervermietung Zimmer, 3 Nächte, Zeitraum
  • Bruttobetrag in einer Summe
  • Steuersatz oder, bei Kleinunternehmern, der Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG

Konkret zum Beispiel:

  • Herr M., Beispielstraße 5, 10000 Beispielstadt
  • Datum: 19.06.2026
  • Leistung: Untervermietung möbliertes Zimmer, 16. bis 19.06.2026, 3 Nächte
  • Betrag: 120,00 Euro
  • Hinweis: Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.

Eine solche Rechnung erstellen Sie in zwei Minuten mit strukturius, ganz ohne Konto.

Schritt 4: Was ist bei größeren Beträgen oder Dauervermietung anders?

  • Übersteigt der Betrag 250 Euro brutto, brauchen Sie eine vollständige Rechnung nach § 14 UStG mit Empfängerdaten und Rechnungsnummer.
  • Vermieten Sie dauerhaft unter (mehr als sechs Monate, klassische Untermiete), dann ist das wieder steuerfreie Wohnraumvermietung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG, ganz ohne Umsatzsteuer und ohne Rechnungspflicht.
  • Überschreiten Ihre gesamten Vermietungsumsätze die Kleinunternehmergrenze, wird es umsatzsteuerpflichtig.

Kurz zusammengefasst

  • Auch kurze Untervermietung ist einkommensteuerlich relevant (§ 21 EStG).
  • Umsatzsteuerlich kurzfristige Beherbergung, aber bei kleinen Beträgen greift § 19 UStG.
  • Eine Pflicht zur Rechnung gegenüber Privatleuten besteht nicht, ein Beleg ist trotzdem sinnvoll.
  • Bis 250 Euro brutto reicht die Kleinbetragsrechnung (§ 33 UStDV).
  • Untervermietung braucht in der Regel die Zustimmung des Hauptvermieters.

Quellen und weiterführende Links

Dieses Tool nutzen?

Erstellen Sie sofort Ihre erste E-Rechnung, kostenlos, ohne Registrierung, komplett lokal bei Ihnen.

Zur E-Rechnung umwandeln

Weitere Artikel in dieser Kategorie

Mehr kostenlose E-Rechnung Guides?

Lesen Sie weitere Artikel im Blog oder nutzen Sie unser Tool um Ihre erste E-Rechnung zu erstellen.