E-Rechnung kostenlos für Vermieter: Wann ist man betroffen?
Die Grundregel für Vermieter
Ob Vermieter E-Rechnungen ausstellen müssen, hängt davon ab, an wen und mit welcher Steuer vermietet wird:
Privatvermietung (B2C): Wenn Sie als Privatperson an Mieter (Verbraucher) vermieten, sind Sie nicht betroffen. Die E-Rechnungspflicht gilt nur für B2B (Unternehmen an Unternehmen).
Gewerbliche Vermietung (B2B, umsatzsteuerpflichtig): Wenn Sie Gewerbeflächen an Unternehmen vermieten und dabei Umsatzsteuer ausweisen, gelten die gleichen Regeln wie für andere Unternehmen. Ab 2028 E-Rechnungspflicht.
Kleinvermieter (§ 19 UStG): Kleinunternehmer sind von der Pflicht ausgenommen.
Nebeneinkünfte aus Vermietung
Wenn Sie als Privatperson eine Wohnung vermieten und Mieteinnahmen als Nebeneinkünfte versteuern, sind Sie nicht von der E-Rechnungspflicht betroffen. Ihre Mieter sind Verbraucher, keine Unternehmer.
Wann ein kostenloses Tool hilft
Auch wenn Sie nicht verpflichtet sind: Gelegentlich stellen Vermieter Rechnungen für:
- Betriebskostenabrechnungen an gewerbliche Mieter
- Sonderleistungen (Stellplatz, Lagerraum an Unternehmen)
- Nebenkostenvorauszahlungen mit Umsatzsteuerausweis
Für diese Fälle reicht das kostenlose Browser-Tool vollständig.
Die meisten Privatvermieter sind nicht betroffen. Wer gewerblich an Unternehmen vermietet und Umsatzsteuer ausweist, sollte prüfen, ob er betroffen ist. Im Zweifelsfall: Steuerberater fragen.
Häufige Fragen
Ich vermiete eine Ferienwohnung an Privatpersonen. Bin ich betroffen?
Nein. Das ist B2C. Keine E-Rechnungspflicht.
Mein Mieter ist eine GmbH. Muss ich eine E-Rechnung ausstellen?
Wenn Sie Umsatzsteuer ausweisen und Ihr Umsatz über der Kleinunternehmergrenze liegt: ab 2028 ja. Ab 2027 nur bei Umsatz über 800.000 €.
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