Steuererklärung-Fristen 2024-2029: Alle Abgabetermine im Überblick
„Bis wann muss ich abgeben?", die wichtigste Frage. Hier alle Fristen von 2024 bis 2029 auf einen Blick, einfach erklärt. (Stand 2026; allgemeine Information, keine Beratung.)
So funktionieren die Fristen
Es gibt zwei Stichtage je Steuerjahr (Veranlagungszeitraum, VZ):
- Ohne Berater: grundsätzlich der 31. Juli des Folgejahres
- Mit Steuerberater / Lohnsteuerhilfeverein: deutlich später (Ende Februar des übernächsten Jahres)
Wegen der Corona-Hilfsgesetze waren die Fristen bis einschließlich VZ 2024 verlängert. Ab VZ 2025 gilt wieder die normale Regel.
Die Termine 2024-2029
- Steuerjahr 2024: ohne Berater 31.07.2025 · mit Berater 30.04.2026
- Steuerjahr 2025: ohne Berater 31.07.2026 · mit Berater 01.03.2027
- Steuerjahr 2026: ohne Berater 31.07.2027 · mit Berater Ende Februar 2028
- Steuerjahr 2027: ohne Berater 31.07.2028 · mit Berater Ende Februar 2029
- Steuerjahr 2028: ohne Berater 31.07.2029 · mit Berater Ende Februar 2030
- Steuerjahr 2029: ohne Berater 31.07.2030 · mit Berater Anfang März 2031
> Wichtig: Fällt ein Stichtag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt er sich auf den nächsten Werktag. Maßgeblich ist immer der offizielle Bescheid, Infos beim Bundesfinanzministerium.
Verspätungszuschlag: Was passiert, wenn Sie zu spät sind?
- Pro angefangenem Monat mindestens 25 €
- Spätestens 14 Monate nach Jahresende wird der Zuschlag zwingend fällig
- Details und Fristverlängerung im Beitrag Fristverlängerung & Verspätungszuschlag
FAQ: Abgabefristen
Bis wann muss die Steuererklärung 2025 abgegeben werden?
Ohne Berater bis 31.07.2026, mit Berater bis 01.03.2027.
Gilt die längere Frist automatisch?
Nein, nur mit beauftragtem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.
Was, wenn ich freiwillig abgebe?
Dann haben Sie meist mehrere Jahre Zeit, die Pflichtfristen gelten dann nicht.
Merken Sie sich die zwei Stichtage: 31. Juli (allein) und Ende Februar zwei Jahre später (mit Berater). Planen Sie früh, so vermeiden Sie den Verspätungszuschlag. Verbindlich ist stets Ihr Finanzamt.
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